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Rechtliches / Aufgaben

Die Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 unterscheidet im Artikel 107 zwischen den Gemeindearten der Einwohnergemeinden, der Burgergemeinden, der gemischten Gemeinden und der Kirchgemeinden. Im Burgergemeindenartikel 119 werden zudem noch deren Aufgaben wie folgt festgehalten: «Die Burgergemeinden setzen sich nach Massgabe ihrer Mittel zum Wohl der Allgemeinheit ein. Sie nehmen ihre angestammten Aufgaben wahr.» Nur der Artikel 120 über die gemischten Gemeinden (eine gemischte Gemeinde entsteht durch die Vereinigung der Einwohnergemeinde mit einer oder mehreren am Orte bestehenden Burgergemeinden) nimmt noch Bezug auf die Burgergemeinde, dass «die gemischte Gemeinde die bestimmungsgemässe Verwaltung des burgerlichen Vermögens besorgt».

Nach dem bernischen Gemeindegesetz sind die Burgergemeinden die als Gemeinden organisierten Burgerschaften. Den Burgergemeinden stehen die Zusicherung oder Erteilung des Gemeindebürgerrechts in der Form des Burgerrechts zu, dann die Erfüllung ihrer weiteren angestammten Aufgaben, weiter die Verwaltung ihres Vermögens und schliesslich die Besorgung von Aufgaben, die ihr durch besondere Vorschriften übertragen werden. Sie können zusätzliche Aufgaben übernehmen, solange diese nicht bereits von den Einwohnergemeinden oder von Unterabteilungen derselben erfüllt werden. (Art. 112 GdeG-BE).

Sämtliche von der Burgergemeinde Langenthal wahrgenommenen Aufgaben dienen direkt oder indirekt der Allgemeinheit. Die Burgergemeinde leistet ein vielseitiges Engagement im sozialen, kulturellen und ökologischen Bereich.